Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein. 17.6 Fazit Die vorliegende Einschränkung der Meinungsfreiheit erweist sich folglich als verfassungskonform. Mit Verweis auf das Gesagte ist überdies auch keine Verletzung der weiteren vom Beschuldigten angerufenen Grundrechten (Informationsfreiheit, persönliche Freiheit und Menschenwürde) ersichtlich.