17 17.5 Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV).