In diesem Entscheid ging es um die Zulässigkeit (insbesondere Verhältnismässigkeit) des generellen Verbots von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2, für welches im Widerhandlungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen war (Art. 10f Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2). Dass Personen- bzw. Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung, wie das Versammlungsverbot von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 i.V.m. einer Übertretungsbusse im Widerhandlungsfall, unverhältnismässig sei, ist aus dem Entscheid hingegen nicht zu lesen.