Die Erfordernisse an die Verhältnismässigkeit sind somit erfüllt. Daran vermag auch der von der Verteidigung aufgeführte Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. März 2022 (Nr. 21881/20; Communauté genevoise d’action syndicale [CGAS] contre la Suisse) nichts ändern. In diesem Entscheid ging es um die Zulässigkeit (insbesondere Verhältnismässigkeit) des generellen Verbots von öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2, für welches im Widerhandlungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen war (Art. 10f Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2).