Die Kundgabe der Meinung war stets durch Leserbriefe, über soziale Medien etc. möglich. Durch die fragliche Begrenzung von Menschenansammlungen auf fünf Personen wurde die Meinungsfreiheit zwar eingeschränkt, mit Blick auf die damalig unsichere Lage waren die öffentlichen Interessen (insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit) indes höher zu gewichten. Die entsprechende Massnahme war unter den gegebenen Umständen auch zumutbar (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3 betreffend die Versammlungsfreiheit). 17.4.3 Die Erfordernisse an die Verhältnismässigkeit sind somit erfüllt.