16 23. November 2021 E. 6.4). Die Beurteilung, welche zum damaligen Zeitpunkt vorgenommen wurde, war indes zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem aktuellen Stand des Wissens (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Massnahmen mit fortschreitendem Wissensstand zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Solches ist vorliegend geschehen bzw. war bereits von Beginn weg vorgesehen: Die COVID-19-Verordnung 2 war in all ihren Fassungen befristet (Art. 12 der COVID-19-Verordnung 2)