6c Abs. 2) etwa der Fall war. Es kann sich nämlich rechtfertigen, so auch im Rahmen der vorliegend relevanten Zeitspanne, bei einer unbekannten Situation vorerst einschneidendere Massnahmen anzuordnen, um zu verhindern, dass sich eine unkontrollierte Situation entwickelt, die in der Folge mit noch gravierenderen Einschränkungen behoben werden müsste. Daher kann auch eine potenziell überschiessende Massnahme in solchen Situationen kurzfristig zulässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2021 vom