Verordnung 2 generell Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten hat und noch nicht hinsichtlich des Zwecks dieser Menschenansammlungen (evtl. Versammlungen zu Kundgebungszwecken) differenzierte, wie dies später in der COVID-Verordnung besondere Lage (z.B. Fassung vom 1. März 2021, Art. 3c Abs. 1 und Art. 6c Abs. 2) etwa der Fall war.