Es bestanden im hier relevanten Zeitraum erhebliche Unsicherheiten. Wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken geht, können Abwehrmassnahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst dann getroffen werden, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3).