Hingegen ist zu berücksichtigen, dass grössere Kundgebungen/Versammlungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer erheblichen Ansammlung von Menschen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Es bestanden im hier relevanten Zeitraum erhebliche Unsicherheiten.