Die vorliegend relevante Versammlung fand im April 2020 im Freien statt, wo die Ansteckungsgefahr nach dem aktuellen Stand des Wissens geringer ist als in geschlossenen Räumen. Es ist nunmehr auch bekannt, dass sich durch zusätzliche Massnahmen wie Abstandhalten und/oder die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske das Ansteckungsrisiko weiter reduzieren lässt. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass grössere Kundgebungen/Versammlungen nicht nur während der Veranstaltung selber, sondern auch vor- und nachher (An- und Abreise) zu einer erheblichen Ansammlung von Menschen führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5).