17.4.1 Betreffend das Erfordernis der Eignung entsprechender Einschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte kann auf die Erwägungen des Bundesgerichts im ergangenen Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 verwiesen werden (E. 7.5): Allgemeinnotorisch erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu Mensch. Es leuchtet deshalb ein, dass eine Einschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten geeignet ist, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Virenübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren.