17.2 Hinreichende gesetzliche Grundlage in concreto Für die Einschränkung der Meinungsfreiheit (und anderen Grundrechten, wie bspw. der Versammlungsfreiheit) respektive für das Verbot von Menschenansammlungen besteht gestützt auf Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art 7c COVID-19-Verordnung 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Ziff. 16.1 und 16.2 vorne). Art. 7 EpG bzw. Art. 185 Abs. 3 BV ermächtigt(e) den Bundesrat zum Erlass der hier relevanten COVID-19-Verordnung 2, wobei entsprechende Notverordnungen gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch schwere Grundrechtseingriffe vorsehen können.