14 me nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies würde einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3 f. und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.3 f.).