Vielmehr sei nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.6.1 mit Hinweisen). Es liegt in der Natur der Sache, dass betreffend die zukünftigen Wirkungen einer bestimmten Massnahme jeweils eine gewisse Unsicherheit besteht (vgl. BGE 140 I 176 E. 6.2). Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass namentlich bei neu auftretenden Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen bestehe.