Gemäss Bundesgericht geht es dabei in aller Regel nicht darum, die Notwendigkeit einer risikoreduzierenden Massnahme mit Ja oder Nein zu beantworten, sondern es geht um eine graduelle Abstufung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 5.3 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 je mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 8.3.4). Ob eine Massnahme unter der zum Anordnungszeitpunkt bestehenden Ungewissheit erforderlich war, ist bei einer Beurteilung ex post in der Regel schwierig (vgl. auch MÄRKLI, a.a.O., S. 63).