131) – eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zu begründen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, welche sinngemäss beantragt, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz aus den Akten zu weisen seien, sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden (pag. 131).