12 genügend bestimmt, damit Bürgerinnen und Bürger und damit auch die Beschuldigte ihr Verhalten danach richten und die Folgen des bestimmten Verhaltens erkennen konnte(n). Dies zeigt sich letztlich auch anhand der Aussagen der Beschuldigten (pag. 88, Z. 25 f. und Z. 28 ff.)».