Der in Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 enthaltene Begriff der Menschenansammlung und das damit verbundene Verbot in Art. 10f Abs. 2 Bst. a der erwähnten Verordnung waren alles in allem und mit Rücksicht auf die gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung massgebenden Kriterien