Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 Bst. a resp. Artikel 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2. Nach dem Gesagten hält sich Art. 10f Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 7c Abs. 1 der COVID-19-Veordnung 2 im üblichen Rahmen von auslegungsbedürftigen Tatbeständen (vgl. EGE/ESCHLE, a.a.O., S. 291).