Bussen führen in der Regel auch nicht zu einem Eintrag im Strafregister (Art. 366 Abs. 2 StGB) und sind somit – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – für die verurteilten Personen hinsichtlich der gesellschaftlichen Missbilligung deutlich weniger einschneidend als Geld- oder Freiheitsstrafen.