Aus all diesen Gründen folgt, dass der Bundesrat im konkreten Fall auf Verordnungsstufe Übertretungstatbestände schaffen durfte (Art. 10f Abs. 2 Bst. a COVID-19-Verordnung 2). Die fragliche Verordnung ist nach dem Gesagten verfassungsrechtlich abgestützt und bildet eine genügende gesetzliche Grundlage».