zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65). Die COVID-19-Verordnung 2 wurde mehrfach angepasst und sollte kraft expliziter Regelung sowie nach ihrem Inhalt und Zweck nur für eine begrenzte Dauer Geltung haben. Per 22. Juni 2020 wurde sie aufgehoben. Sie ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. ROOS/FINGERHUTH, a.a.O., § 26 N. 65).