Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahmeverhältnissen gelten wollen (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 ff. zu Art. 2 StGB; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N. 65).