Zusammenschluss von Personen zu verstehen. Beim zufälligen Zusammentreffen von verschiedenen, unter sich unabhängigen Personen bspw. auf Märkten, Tramhaltestellen etc. handelt es sich nicht um planmässige Zusammenkünfte dieser einzelnen Personen und folglich klarerweise nicht um (Menschen-)Ansammlungen im Sinne von Art. 10f Abs. 2 lit. a resp. Art. 7c Abs. 1 und 2 COVID-19-Verodnung 2. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder