Andererseits kann bei Versammlungen von bis zu fünf Personen gebüsst werden, werden (recte: wer den) von Artikel 7c Absatz 2 geforderten Mindestabstand von zwei Metern nicht einhält. Die Höhe der Busse beträgt 100 Franken» (S. 34 f.). Aus besagter Erläuterung lässt sich demnach auch keine (Legal-)Definition für den Begriff der «Menschenansammlung» entnehmen oder ableiten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Menschenansammlung als bewusste(r) und gewollte(r) resp. mehr oder weniger planmässige(r) Ansammlung resp. Zusammenschluss von Personen zu verstehen.