Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen. Die Vorgabe betreffend 5 Personen ist im öffentlichen Raum auch von grösseren Familien oder Haushaltgemeinschaften einzuhalten» (S. 26). «Nach Absatz 2 Buchstabe a wird mit Busse bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst. Gebüsst werden können somit einerseits sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Menschenversammlungen, die mehr als fünf Personen umfassen. Andererseits kann bei Versammlungen von bis zu fünf Personen gebüsst werden, werden (recte: wer den) von Artikel 7c Absatz 2 geforderten Mindestabstand von zwei Metern nicht einhält.