Die Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung (Fassung vom 16. April 2020, Stand vom 17. April 2020, 00:00 Uhr, Seite 26 und 34 f.) halten dazu etwa Folgendes fest: «Menschenansammlungen begünstigen die Übertragung des Coronavirus ganz besonders. Indem nach Absatz 1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten werden, können die Häufigkeit von Übertragungen reduziert, Übertragungsketten unterbrochen und lokale Ausbrüche verhindert bzw. eingedämmt werden. Zudem dient diese Massnahme dem Schutz besonders gefährdeter Personen.