Mit diesen Massnahmen sollten die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz zum Schutz besonders gefährdeter Personen und zur Sicherstellung von ausreichender Kapazität zur Bewältigung der Epidemie erreicht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2). Gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 (Fassung vom 24. April 2020) macht sich strafbar, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Art. 7c verstösst.