Anzeigerapport. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt und die rechtliche Würdigung sind überdies die Vorbringen der Verteidigung unbehelflich, wonach der Beschuldigte den Mindestabstand gegenüber den anderen Personen stets eingehalten habe (pag. 128). 13.4 Beweisergebnis Zusammenfassend ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 136) liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung. IV. Rechtliche Würdigung