Was die Grösse der Personengruppe anbelangt, ist unbestritten und kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt gelten, dass es sich um eine Ansammlung von mehr als fünf Personen handelte. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung vorbringt, dass die im Anzeigerapport festgehaltene Grösse der Personengruppe von 80 bis 100 Personen nicht korrekt sei, ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung festzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Ansammlung von zwei bis drei Dutzend Personen handelte, wie dies der Beschuldigte angab, oder um eine Ansammlung von 80 bis 100 Personen gemäss