Spätestens als der Beschuldigte seine Familie verliess und sich mit der Absicht, an «vorderster Front» für die Anliegen der Versammlung einzustehen, auf den D.________(Örtlichkeit) begab, erschien er als Teil dieser Ansammlung und wollte eben auch als Teil der kundgegebenen Äusserung wahrgenommen werden. Was die Grösse der Personengruppe anbelangt, ist unbestritten und kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel als erstellt gelten, dass es sich um eine Ansammlung von mehr als fünf Personen handelte.