70 Z. 2 f.). Im Anzeigerapport ist diesbezüglich vermerkt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Wegweisung nur ca. 10 bis 15 Meter vom Megafon der Polizei entfernt – und nicht etwa abseits der Ansammlung – befunden habe (pag. 16) und im Nachtrag, dass der Beschuldigte klar zur Personengruppe/Menschenansammlung gehört habe (pag. 21). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich der Beschuldigte anfänglich mit seiner Familie etwas ausserhalb der Ansammlung aufgehalten hat.