Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte bis und mit seiner Berufungserklärung noch nicht bestritt, an der Versammlung teilgenommen zu haben und dies erst später, als er anwaltlich vertreten war, tat, spricht Bände. Der Beschuldigte ging unbestrittenermassen mit der Absicht auf den D.________(Örtlichkeit), an der geplanten Versammlung teilzunehmen und gleichgesinnte Personen zu treffen und führte nicht zuletzt selbst aus, dass er stolz darauf sei, dass er an vorderster Front für das Anliegen eingestanden sei (pag. 70 Z. 2 f.).