7 lung gehandelt. Der in der Berufungsbegründung erstmals geltend gemachte Vorwand, dass sich der Beschuldigte der Ansammlung nicht angeschlossen habe (pag. 128), erachtet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte bis und mit seiner Berufungserklärung noch nicht bestritt, an der Versammlung teilgenommen zu haben und dies erst später, als er anwaltlich vertreten war, tat, spricht Bände.