21). Die Vorinstanz stellte somit zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und die Feststellungen der Polizei im Anzeigerapport und Nachtrag ab und ging willkürfrei davon aus, dass der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) anwesend war und zur dortigen Personengruppe gehörte, welche um 14:22 Uhr von der Polizei aufgefordert wurde, die Örtlichkeit zu verlassen. Aus seinen Aussagen und den polizeilichen Feststellungen ergibt sich unschwer, dass sich die Personen auf dem D.________(Örtlichkeit) nicht zufällig getroffen haben. Vielmehr hat es sich um eine mehr oder weniger geplante Versamm-