Im Nachtrag ist ergänzend und übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten zu vermerken, dass sich der Beschuldigte anfänglich mit seiner Familie auf dem D.________(Örtlichkeit), etwas abseits der eigentlichen Personengruppe, befunden hat und dann – im Zeitpunkt der Räumung durch die Polizei – alleine auf dem D.________(Örtlichkeit) geblieben ist (pag. 21).