69 Z. 15 ff.). Er sei zuerst mit seiner Familie unterwegs gewesen und dann alleine geblieben mit drei bis maximal vier Personen (pag. 69 Z. 27 f.). Er habe gewusst, dass es im Tatzeitpunkt eine Bestimmung gegeben habe, welche vorgesehen habe, dass sich nicht mehr als fünf Personen versammeln dürften. Er sei aber überzeugt, dass es für diese keine gesetzliche Grundlage gegeben habe (pag. 69 Z. 31 f.). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die wenigen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Sie sind stimmig und decken sich weitestgehend mit den Feststellungen im Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag.