Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 13.3 Beweiswürdigung in concreto Der Beschuldigte machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals Aussagen und führte aus, dass am 25. April 2020 auf den D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) mehrere Personen zusammengekommen seien (pag. 69 Z. 21 ff.). Er sprach dabei von einer Personengruppe in der Grösse von ca. zwei bis drei Dutzend Personen (pag. 69 Z. 23).