6 Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 88 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.