In seiner selbst verfassten Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 hielt der Beschuldigte ausdrücklich fest, dass er den angeklagten Sachverhalt nicht bestreite (pag. 107). Bestritten ist hingegen die Grösse der Ansammlung und, ob der Beschuldigte an der Menschenansammlung am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) teilgenommen bzw. sich darin aufgehalten hat. 13.2 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 12. Mai 2020 (pag. 15 f.), der Nachtrag vom 22. Juni 2020 (pag. 20 f.) und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 (pag.