Er bestreitet nicht, dass sich am besagten Tag auf dem D.________(Örtlichkeit) eine Ansammlung von Menschen gebildet hat. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt um die gesetzliche Bestimmung wusste, wonach Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind (pag. 69 Z. 31). In seiner selbst verfassten Berufungserklärung vom 13. Februar 2023 hielt der Beschuldigte ausdrücklich fest, dass er den angeklagten Sachverhalt nicht bestreite (pag.