Die Polizei habe dies nicht festgestellt, ebenso wenig, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten vorgelegen habe (pag. 128 f.). Die von der Polizei angegebene Anzahl sich auf dem D.________(Örtlichkeit) befundenen Personen stimme nicht. Der Beschuldigte sei überdies immer nur von drei bis vier Personen umgeben gewesen. Es seien nie mehr als fünf Personen beisammen gewesen (pag. 129).