12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, dass sich der Beschuldigte am 25. April 2020 abseits der eigentlichen Personengruppe befunden habe. Dass sich der Beschuldigte auf einem öffentlichen Platz im Freien einer Menschenversammlung angeschlossen habe, der mehr als fünf Personen angehört hätten, sei nicht erstellt. Auch sei nicht erstellt, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei. Die Polizei habe dies nicht festgestellt, ebenso wenig, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch den Beschuldigten vorgelegen habe (pag.