Weiter ging sie davon aus, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst war, dass Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind. Damit erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 als erstellt (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 92).