5 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen im Anzeigerapport sowie die als glaubhaft taxierten Aussagen des Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschuldigte am 25. April 2020 auf dem D.________(Örtlichkeit) in C.________ (Ortschaft) anwesend war und dort an der Kundgebung/Versammlung gegen die Massnahmen der COVID-19-Verordnung teilgenommen hat. Weiter ging sie davon aus, dass dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt bewusst war, dass Versammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum verboten sind.