Die Kammer erachtet somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anklagegrundsatz als verletzt. Unbegründet sind damit auch die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Staatsanwaltschaft durch fehlende Anstrengungen das Recht auf Leben und das Verbot der Folter (Art. 2 und Art. 3 EMRK und Art. 6 und 7 UNO-Pakt II) sowie das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Beschwerde (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 EMRK) verletzt habe. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung