133 f.), über den Verfahrensgegenstand hinausgehen und daher vorliegend nicht zu behandeln sind. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der vorliegend noch zu behandelnde Tatvorwurf gemäss Ziffer 2 des Strafbefehls vom 29. Juni 2020 genügend umschrieben und unmissverständlich klar macht, welches Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Kammer erachtet somit weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anklagegrundsatz als verletzt.