I. 5. vorne), weshalb diese Ausführungen an der Sache vorbeigehen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung, soweit sie die polizeiliche Wegweisung vom 25. April 2020 und damit Ziffer 1 des Strafbefehls betreffen (vgl. bspw. pag. 133 f.), über den Verfahrensgegenstand hinausgehen und daher vorliegend nicht zu behandeln sind.