Die Verteidigung beschränkt sich diesbezüglich vielmehr auf rein appellatorische Kritik. Was die geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes anbelangt, bezieht sich die Begründung der Verteidigung einzig auf den Sachverhalt gemäss Ziffer 1 des Strafbefehls, d.h. den Vorwurf wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dieser Vorwurf bildet allerdings nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. Ziff. I. 5. vorne), weshalb diese Ausführungen an der Sache vorbeigehen.